Der letzte 1981 erschienene Meyers, Mannheim/Zürich/Wien lässt die philosophische Betrachtung des Begriffs etwas vermissen:
"Menschenwürde, der nach Art. 1 GG für unantastbar erklärte Bereich, der dem Menschen als Person zusteht, diesen als Träger höchster geistig-sittl. Werte und wegen seiner Fähigkeit zu eigenverantwortl. Selbstbestimmung respektiert und eine verächtl. Behandlung seitens des Staates ausschließt. Dieser Verfassungsschutz der M. ist unabänderlich und wegen Art. 79 Abs. 3 GG auch einer Verfassungsänderung entzogen. Der Staat ist nicht nur selbst gehindert, die M. durch erniedrigende, menschenverachtende Maßnahmen (z. B. Versklavung Folterung, Eingabe von Wahrheitsdrogen) anzustasten, sondern muß auch in der Ausgestaltung seiner Rechtsordnung Angriffe auf die M. durch Dritte für unzulässig erklären und notfalls ahnden. Ebenso findet die Weisungsgebundenheit (und damit die Freiheit von eigener Verantwortung) von Amtsträgern (Beamte, Soldaten) bei Befolgung von Anordnungen und Richtlinien ihre Grenze, wenn das aufgetragene Verhalten die M. verletzt. Die Verweigerung eines Befehls oder die Verleitung zum Ungehorsam sind nicht strafbar, wenn die Befolgung des Befehls die M. verletzen würde."
Und zu Hans Knopper (aus RP s.o.): "Wenn allerdings ein Sponsor käme und eine Startsumme zur Verfügung stellte, würde ich ein neues Bild organisieren", verspricht Hans Knopper. Die Startsumme sei nötig, um einen Förderantrag beim Land stellen zu können. Denn die Selbstbeteiligung einer Kommune ist immer Voraussetzung für einen Landeszuschuss. "Ich habe zwar noch keine andere Wand, aber die würde sich sicherlich finden."
Die Würde des Menschen
Der letzte 1981 erschienene Meyers, Mannheim/Zürich/Wien lässt die philosophische Betrachtung des Begriffs etwas vermissen:
"Menschenwürde, der nach Art. 1 GG für unantastbar erklärte Bereich, der dem Menschen als Person zusteht, diesen als Träger höchster geistig-sittl. Werte und wegen seiner Fähigkeit zu eigenverantwortl. Selbstbestimmung respektiert und eine verächtl. Behandlung seitens des Staates ausschließt. Dieser Verfassungsschutz der M. ist unabänderlich und wegen Art. 79 Abs. 3 GG auch einer Verfassungsänderung entzogen. Der Staat ist nicht nur selbst gehindert, die M. durch erniedrigende, menschenverachtende Maßnahmen (z. B. Versklavung Folterung, Eingabe von Wahrheitsdrogen) anzustasten, sondern muß auch in der Ausgestaltung seiner Rechtsordnung Angriffe auf die M. durch Dritte für unzulässig erklären und notfalls ahnden. Ebenso findet die Weisungsgebundenheit (und damit die Freiheit von eigener Verantwortung) von Amtsträgern (Beamte, Soldaten) bei Befolgung von Anordnungen und Richtlinien ihre Grenze, wenn das aufgetragene Verhalten die M. verletzt. Die Verweigerung eines Befehls oder die Verleitung zum Ungehorsam sind nicht strafbar, wenn die Befolgung des Befehls die M. verletzen würde."
Und zu Hans Knopper (aus RP s.o.): "Wenn allerdings ein Sponsor käme und eine Startsumme zur Verfügung stellte, würde ich ein neues Bild organisieren", verspricht Hans Knopper. Die Startsumme sei nötig, um einen Förderantrag beim Land stellen zu können. Denn die Selbstbeteiligung einer Kommune ist immer Voraussetzung für einen Landeszuschuss. "Ich habe zwar noch keine andere Wand, aber die würde sich sicherlich finden."
Also her mit dem Sponsor, wer macht mit?