Stolperfallen und sonstige amtliche Kuriositäten

Ob ich demnächst ebenfalls mit einem gerichtlichen Verfahren rechnen muss, wenn ich das folgende Foto mit Schloss Burg betitele?

Schloss Burg: nichts Adeliges, nur SchließendesSchloss Burg: nichts Adeliges, nur Schließendes

Heute beschäftigt sich das Wuppertaler Landgericht mit der Problematik, ob sich das Gräfrather Haus Grünewald „Schloss Grünewald“ nennen darf oder nicht - aus Wettbewerbsgründen.

Solingen: Gericht muss klären, ob Grünewald ein Schloss ist (RP ONLINE, 28.06.2011)

Interessant finde ich eine Bemerkung im Solinger Tageblatt zu diesem Thema. Da wird der Schlossbesitzer mit den Worten „Es gibt keine Zertifizierungsstelle oder ein Regelwerk für Schlösser. Das ist einfach ein Kunstbegriff“ zitiert und ein paar Sätze weiter wird ausgeführt, dass der Rechtsanwalt der Beklagten zwei Gutachten präsentieren („es handelt sich eindeutig um ein Schloss“) will. Was denn nun, Kunstbegriff oder Regelkonform? Augenscheinlich scheint man sich da in der Argumentation nicht einig zu sein.

Aus dem ST-Teaser: Wettbewerbshüter aus Bayern wollen heute „Schloss“ Grünewald von der Landkarte tilgen Frage: Auf welcher offiziellen Landkarte ist das Haus als Schloss vermerkt?

Nachtrag: Ablehnender Kommentar vom Gericht: In Köln ist ein Halver Hahn auch kein halbes Hähnchen, sondern nur ein halbes Roggenbrötchen mit Käse. So langsam wird mir klar, warum das mit Schloss Burg nicht so richtig klappt, da fehlt der Käse.

Worüber man sonst noch stolpern kann?

Stolpersteine: in der Solinger NordstadtStolpersteine: in der Solinger Nordstadt

Da wollte das Kölner Finanzamt doch tatsächlich sich an der Kunstauktion - nicht an der Kunstauktion, aber an den Einnahmen aus selbiger - stärker als bisher beteiligt sehen. Statt der für ein Kunstwerk üblichen 7 Prozent Mehrwertsteuer, wollte man für die gewerbsmäßig und quasi fließbandmäßig erstellten Stolpersteine des Kölner Künstlers Gunter Demnig 19 Prozent einsacken. (siehe z.B. http://www.welt.de/kultur/article13444168/Koelns-Finanzamt-will-an-Stolp... )

Frage am Rande: Wie wird ein Grabstein besteuert?

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Kommentare

Schloss oder Nichtschloss Grünewald?

Da bin ich auf das gerichtliche Ergebnis gespannt.

"Darf denn dieses mit Türmchen versehene, verschieferte Haus Grünewald wirklich 'Schloss' genannt werden, obwohl es nie Adelssitz gewesen ist? Ja, es darf - lt. einem der in Definitionsdingen maßgeblichen Druckwerk: "Schloß, repräsentativer Wohnsitz e. weltl. od. geistl. Landesfürsten, auch d. Adels u. Großbürgertums; oft mit Park." [Knaurs Lexikon von A-Z 1991]
http://www.zeitspurensuche.de/02/sghogru1.htm#Haus

Grabstein

19%, ist nicht in der Anlage 2 aufgeführt.

http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/anlage_2_83.html

Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst

Und was ist, wenn ich den von einem Künstler hauen lasse?
Fällt er dann nicht unter:

53 Kunstgegenstände, und zwar
c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art

Kunsthandwerk

Kunsthandwerk mag es zwar beabsichtigen, es schafft aber keine Kunstwerke.

Rathaus-Skulptur als Tourismusmagnet

Du meinst also, wenn ich beispielsweise diesen Künstler Ulrich Rückriem beauftrage, dann kommt da kein Kunstwerk heraus, sondern nur Kunsthandwerk?
Grübel

Oder ist das Anfertigen eines Grabsteines per Definition "nur" Kunsthandwerk?

l'art pour l'art

Kunst steht für sich selbst, ist nicht im überwiegenden Maße mit einem vorgesehenen Nutzwert behaftet, ist also Selbstzweck, l'art pour l'art.

Selbst der handgefertigte Gips-Souvernir-Eiffelturm, sei er noch so schön, ist nicht Selbstzweck, sondern hat als Nutzwert den Erhalt von schönen Ferienerinnerungen.

Auch ein individuell gestalteter Grabstein, der von der Art her tausendfach auf den Grabmälern des Landes wiederfindbar ist, ist trotz aller individueller Gestaltung im Detail nur ein Nutzgegenstand. Anders mag es für die zwei Meter hohe Engelsfigur auf dem Grab daneben sein.

Engelsfigur

Genau. Eine zwei Meter hohe bronzene Engelsfigur auf ansonsten flachem Gelände ohne größere Erhebungen wäre eine prima Fangelektrode für Blitze. Erdung gemäß VDE-Vorschriften vorausgesetzt.

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