Welchen Weg darf ich nicht betreten?
Und wenn man das Verbotene macht, wird man dann standrechtlich erschossen? Bekommt man die Dornenkrone aufgesetzt?
Am 24. August 79 n. Chr. brach der Vesuv aus und begrub vermutlich den Künstler unter seiner Asche.
Ich habe zwei Erklärungsversuche:
1.) Der ursprüngliche Künstler versuchte durch die hellen Stellen etwas Zeichnung und Dreidimensionalität ins Mosaik zu bringen.
2.) Nach der Ausgrabung fehlte an den "durchsichtigen" Stellen das ursprüngliche Mosaik. Daraufhin hat man es ausgebessert. Damit man diese Stelle auf Anhieb erkennt, griff man zu dem auffälligen, weißen Farbton.
(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes.
Allerdings:
§ 54 LG(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Zulässigkeit von Sperren
(1) Die Ausübung der Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 kann durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die untere Landschaftsbehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im Übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu erteilen.
(3) Gesperrte Flächen sind durch Schilder kenntlich zu machen, deren Muster von der obersten Landschaftsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht wird.
Das Schild steht mehr rechts. Ich würde rechts nicht laufen.
Wohin gelangst du, wenn du das Schild in die Tonne wirfst?
Musst du irgendwann umkehren, weil es keine Fortführung des Weges gibt?
Musst du irgendwann umkehren, weil ein böser Hund dich bedroht?
Wirst du auf dem Weg im Schlamm versinken?
Ach, gönne den Besitzer doch das bisschen Ruhe.
Kommentare
Das Schild kenn ich doch...
...
(-;
Wenn Du es kennst
Welchen Weg darf ich nicht betreten?
Und wenn man das Verbotene macht, wird man dann standrechtlich erschossen? Bekommt man die Dornenkrone aufgesetzt?
Der rechte Weg
Ich nahm dereinst den Linken und meine Kopfhaut blieb unversehrt.
Der Hund
Was mich wundert: Warum ist der Hund an einigen Stellen transparent?
Transparenter Hund
Am 24. August 79 n. Chr. brach der Vesuv aus und begrub vermutlich den Künstler unter seiner Asche.
Ich habe zwei Erklärungsversuche:
1.) Der ursprüngliche Künstler versuchte durch die hellen Stellen etwas Zeichnung und Dreidimensionalität ins Mosaik zu bringen.
2.) Nach der Ausgrabung fehlte an den "durchsichtigen" Stellen das ursprüngliche Mosaik. Daraufhin hat man es ausgebessert. Damit man diese Stelle auf Anhieb erkennt, griff man zu dem auffälligen, weißen Farbton.
Wer weiß es besser?
Allgemein gilt: § 49
Allgemein gilt:
§ 49 LG(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen - Betretungsbefugnis
(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes.
Allerdings:
§ 54 LG(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Zulässigkeit von Sperren
(1) Die Ausübung der Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 kann durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die untere Landschaftsbehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im Übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu erteilen.
(3) Gesperrte Flächen sind durch Schilder kenntlich zu machen, deren Muster von der obersten Landschaftsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht wird.
Daraus folgt: Schild -> Tonne
Sackgasse
Das Schild steht mehr rechts. Ich würde rechts nicht laufen.
Wohin gelangst du, wenn du das Schild in die Tonne wirfst?
Musst du irgendwann umkehren, weil es keine Fortführung des Weges gibt?
Musst du irgendwann umkehren, weil ein böser Hund dich bedroht?
Wirst du auf dem Weg im Schlamm versinken?
Ach, gönne den Besitzer doch das bisschen Ruhe.
Private Sackgasse
steht aber nicht auf dem Schild ;-)
Ach, gönne den Besitzer doch das bisschen Ruhe.
Wenn ich allen Besitzern ihre Ruhe gönnen würde, dann dürfen wir demnächst nur noch auf der B7 spazierengehen. Siehe Bruchermühle.
Wehret den Anfängen.
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