§ 31 Fischerprüfung, Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, muss, unbeschadet des Absatzes 2 Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern (§ 54) zur Prüfung aushändigen.
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§ 37 Fischereierlaubnisschein
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, die Fischerei ausübt, muss unabhängig von § 31 einen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 31 Abs. 1 genannten Personen zur Prüfung aushändigen.
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§ 54 Amtliche Fischereiaufseher, Pflichten und Befugnisse
(1) Die Fischereibehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseher bedienen.
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Landesfischereigesetz, für alles gibt es einen § :-)
Fischereischein und Fischereierlabunisschein
§ 31 Fischerprüfung, Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, muss, unbeschadet des Absatzes 2 Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern (§ 54) zur Prüfung aushändigen.
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§ 37 Fischereierlaubnisschein
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, die Fischerei ausübt, muss unabhängig von § 31 einen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 31 Abs. 1 genannten Personen zur Prüfung aushändigen.
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§ 54 Amtliche Fischereiaufseher, Pflichten und Befugnisse
(1) Die Fischereibehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseher bedienen.
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