Ilse hat heute im WDR gesagt, der Privatmann hat ja auch ein Recht aufs Bild,
daher müsste das Bild des Privathauses auch geschützt werden.
Ihr Ministerium würde gezeigt, aber für ein Privathaus dürfe das daher nicht gelten.
Interessant hierbei vorallem die folgende Formulierung:
Sacheigentümer besitzen keinen Abwehranspruch aus §§ 903, 1004 BGB, solange keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorliegt. [..] Oftmals wird vermutet, dass man das Fotografieren des eigenen Hauses, Autos usw. untersagen könne. Diese Einschränkung ist jedoch nur für militärische Objekte und vergleichbare Anlagen anwendbar. Privatgrundstücke, Fabrikanlagen, Flugplätze usw. dürfen ohne vorherige Genehmigung fotografiert und die Bilder auch kommerziell verwendet werden, wenn die Aufnahme vom öffentlichen Grund heraus erfolgt.
Ob Google schon mal in das Strafgesetzbuch geschaut und gelesen hat, was Fensterguckern so blüht? Da braucht Google nicht mal alle Fenster zu verpixeln, die Herstellung alleine ist schon strafqualifizierend ...
§ 201a - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Auch sehe ich die verwendete Kameraposition (Höhe) als nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt an. Ich vermute, dass Google mit der eingeräumten Widerspruchsmöglichkeit davon ablenken will.
Was mir noch nicht klar ist, bei welchen Rechtsbrüchen die Staatsanwaltschaft bei Kenntnis einschreiten muss, und welche sie nur auf Antrag des Betroffenen verfolgen.
Tageszeitungen lassen es doch auch jeden Tag darauf ankommen, das Betroffene ihre Rechte kennen und diese per Anzeige verfolgen.
Fotos von Personen ist auch recht eindeutig definiert. Mir ist kein Foto in Street-View bekannt, auf dem eindeutig zu erkennen ist, dass es sich hier um ein Personenfoto handelt. Tatsächlich sieht es für mich desöfteren sogar so aus, als verwenden die einen Polfilter, um Fenster extra zu "verspiegeln". Ich glaube persönlich, dass die genug Kapital eingesetzt haben, um sich ihrer Rechtslage bewusst zu sein. Sicher kann man sich aber tatsächlich nie sein. Wie auch, wenn höchste Ämter schon nicht mehr als Mutmaßungen über Recht und Unrecht zutage fördern und Schnellschüsse gefordert werden?
@tetti: Panoramafreiheit... Wenn ich jetzt ein Bild aus einem Reisebus schieße, bin ich locker höher als die Street-View Kamera.
Ich wäre mir da nicht sicher, ob dieser Reisebus nicht als Hilfsmittel angesehen wird Und ob ein Reisebus ein öffentlicher Aufnahmeort ist, der jedermann frei zugänglich ist und im Gemeingebrauch steht, ist mir fraglich.
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Das Recht aufs Bild
Ilse hat heute im WDR gesagt, der Privatmann hat ja auch ein Recht aufs Bild,
daher müsste das Bild des Privathauses auch geschützt werden.
Ihr Ministerium würde gezeigt, aber für ein Privathaus dürfe das daher nicht gelten.
Das Rechtsverständnis
unserer gewählten oder gelisteten Politiker treibt immer häufiger seltsame Blüten.
Vermutlich hat ihr Gartenzwerg auch ein Recht am Bild.
Panik-Amok-Horror-Show
Das Recht am Bild der eigenen Sache: http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_Bild_der_eigenen_Sache
Interessant hierbei vorallem die folgende Formulierung:
Sacheigentümer besitzen keinen Abwehranspruch aus §§ 903, 1004 BGB, solange keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorliegt. [..] Oftmals wird vermutet, dass man das Fotografieren des eigenen Hauses, Autos usw. untersagen könne. Diese Einschränkung ist jedoch nur für militärische Objekte und vergleichbare Anlagen anwendbar. Privatgrundstücke, Fabrikanlagen, Flugplätze usw. dürfen ohne vorherige Genehmigung fotografiert und die Bilder auch kommerziell verwendet werden, wenn die Aufnahme vom öffentlichen Grund heraus erfolgt.
Google soll sich nicht zu sicher sein
Ob Google schon mal in das Strafgesetzbuch geschaut und gelesen hat, was Fensterguckern so blüht? Da braucht Google nicht mal alle Fenster zu verpixeln, die Herstellung alleine ist schon strafqualifizierend ...
§ 201a - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Google dürfte diese Einwände kennen
Auch sehe ich die verwendete Kameraposition (Höhe) als nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt an. Ich vermute, dass Google mit der eingeräumten Widerspruchsmöglichkeit davon ablenken will.
Was mir noch nicht klar ist, bei welchen Rechtsbrüchen die Staatsanwaltschaft bei Kenntnis einschreiten muss, und welche sie nur auf Antrag des Betroffenen verfolgen.
Tageszeitungen lassen es doch auch jeden Tag darauf ankommen, das Betroffene ihre Rechte kennen und diese per Anzeige verfolgen.
Fotos von Personen
Fotos von Personen ist auch recht eindeutig definiert. Mir ist kein Foto in Street-View bekannt, auf dem eindeutig zu erkennen ist, dass es sich hier um ein Personenfoto handelt. Tatsächlich sieht es für mich desöfteren sogar so aus, als verwenden die einen Polfilter, um Fenster extra zu "verspiegeln". Ich glaube persönlich, dass die genug Kapital eingesetzt haben, um sich ihrer Rechtslage bewusst zu sein. Sicher kann man sich aber tatsächlich nie sein. Wie auch, wenn höchste Ämter schon nicht mehr als Mutmaßungen über Recht und Unrecht zutage fördern und Schnellschüsse gefordert werden?
@tetti: Panoramafreiheit... Wenn ich jetzt ein Bild aus einem Reisebus schieße, bin ich locker höher als die Street-View Kamera.
Fotos aus einem Reisebus
Ich wäre mir da nicht sicher, ob dieser Reisebus nicht als Hilfsmittel angesehen wird Und ob ein Reisebus ein öffentlicher Aufnahmeort ist, der jedermann frei zugänglich ist und im Gemeingebrauch steht, ist mir fraglich.
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